Todesfall, Lohnnachgenuss (Rechtliches und Einrichten), Anspruchsberechtigung – Lohnbuchhaltung

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Rechtliches: Gemäss OR 338 Abs. 2 hat der Arbeitgeber zu bezahlen:

  • Bei Arbeitsverhältnissen mit 1 bis 4 Dienstjahren:
    • 1 Monatslohn
  • Bei Arbeitsverhältnissen mit mehr 5. Dienstjahren:
    • 2 Monatslöhne

Anspruchsberechtigung
Anspruch auf den sog. Lohnnachgenuss haben in folgender (alternativer) Reihenfolge:

  1. überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Partner
  2. Kinder » auch ggf. volljährige Kinder, sofern und soweit sie noch unterhaltsberechtigt sind (vgl. ZGB 277 Abs. 2)
  3. andere Personen, denen gegenüber der Arbeitnehmer eine Unterstützungspflicht erfüllte. Dabei ist es egal ob es rechtlicher, vertraglicher oder moralischer Natur ist.

Der Monatslohn ist inklusive 13. Monatslohn, regelmässiger Zulagen usw. zu berechnen. Was Lohnbestandteil ist, bestimmt sich nach den gleichen Regeln wie bei der Lohnfortzahlungspflicht (Art. 324a OR). Ob zusätzlich Kinderzulagen geschuldet sind, richtet sich nach kantonalem Recht. 

In der Praxis sind neu zwei Bescheinigungsvarianten (Lohnausweis) möglich:

Variante 1:
Es wird ein LA für den Arbeitnehmer vom 1. Januar bis zum Todestag ausgestellt.
Für den Besoldungsnachgenuss an die Witwe ist eine separate Rentenbescheinigung (Feld B) auszustellen. Der Betrag ist unter Ziffer 4 mit dem Vermerk "Besoldungsnachgenuss" aufzuführen. Als Lohnperiode
ist der Monat aufzuführen, in welchem die Auszahlung erfolgte. Wird der Besoldungsnachgenuss in mehreren Monatsraten ausbezahlt, ist die Gesamtdauer der Ratenzahlungen aufzuführen.
Variante 2:
Der Besoldungsnachgenuss an die Witwe wird auf dem Lohnausweis des verstorbenen Arbeitnehmers aufgeführt. In Ziffer 15 ist die Bemerkung anzubringen "Inkl. Besoldungsnachgenuss von CHF … für Name, Adresse, Wohnort des überlebenden Ehegatten".

 

 

Wie einrichten:

Variante1
Lohnart Monatslohn kopieren und mit "Lohnnachgenuss" bezeichnen. Dann sämtliche Sozialversicherungsbasen entfernen. In der Lohnabrechnung dann diesen Lohnachgenuss noch mit dem 13. ML addieren. Die eigentliche 13.ML Auszahlung entfernen. In der Schlussbemerkung sollte dann noch erläutert werden, wie sich der Lohnnachgenuss zusammensetzt. Der Lohnnachgenuss darf nicht in den Lohnausweis!
Für den Lohnnachgenuss muss manuell eine Rentenbescheinigung erstellt werden: Der Arbeitgeber hat für den ausgerichteten Lohnnachgenuss eine (vom Lohnausweis) separate Rentenbescheinigung mit dem Vermerk "Besoldungsnachgenuss" unter Ziffer 4 zu erstellen (vgl. StP 158 Nr. 1).
Untersteht der Lohnnachgenuss der Quellensteuer, erfolgt eine analoge Handhabung (zum Satz einer Monatsleistung).

Formulare Rentenbescheinigung: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/dienstleistungen/formulare/lohnausweis.html

Variante 2
Lohnart Monatslohn kopieren und mit "Lohnnachgenuss" bezeichnen. Dann sämtliche Sozialversicherungsbasen entfernen. In der Lohnabrechnung dann diesen Lohnachgenuss noch mit dem 13. ML addieren. Die eigentliche 13.ML Auszahlung entfernen. In der Schlussbemerkung sollte dann noch erläutert werden, wie sich der Lohnnachgenuss zusammensetzt. 
Der Lohnnachgenuss muss sich auf Ziffer 1 des Lohnausweis befinden.

Fügen Sie nun noch bei dem entspr. Mitarbeiter die Bemerkung hinzu:"Inkl. Besoldungsnachgenuss von CHF … für Name, Adresse, Wohnort des überlebenden Ehegatten".

Drücken Sie nun den Lohnausweis über das ganze Jahr aus.

 

Wir empfehlen (ab 1. Januar 19) die Variante 2 anzuwenden. Sollten Sie bisher Variante 1 verwendet haben, können sie in der Lohnausweiszuweisung der Nachgenusslohnart die Ziffer 1 zuweisen. Danach weisen Sie die Bemerkung wie oben beschrieben zu.

 

 

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