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Einleitung
Bei Absenzen des Arbeitnehmers in Folge Krankheit, Unfall, Militär usw. werden in der Regel Lohnersatzleistungen durch Versicherungen in Form von Taggeldern erbracht.
Diese Taggelder sind nur teilweise sozialversicherungspflichtig:
- Unfall- und Krankentaggeld sind für unselbständig erwerbende Personen nicht AHV-IV/EO/ALV-pflichtig. BVG-Abzüge sind nur zu tätigen, sofern noch eine Beitragspflicht besteht.
- Taggelder für Dienstleistende und Mutterschaftsentschädigung (EO) unterstehen nicht der Beitragspflicht für die Unfallversicherung (UVG). Die Beitragspflicht für die Krankentaggeldversicherung ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihrer Versicherung geregelt. Die BVG-Abzüge sind gemäss den reglementarischen Bestimmungen Ihrer Vorsorgeeinrichtung zu regeln.
- Bei Kurzarbeit- und Schlechtwetter-Entschädigungen ist der Lohn zu 100% beitragspflichtig.
Nach Erhalt der Versicherungsleistungen ist vorgeschrieben, diese Zahlungen/Korrekturen dem Mitarbeiter weiterzugeben. Dadurch vermindern sich die Abzüge und der ausbezahlte Nettolohn ist höher als wenn der Mitarbeiter "normal" gearbeitet hat. Dies stösst bei vielen auf Unverständnis, resp. wird als "ungerecht" empfunden.
- Es wird nach den Sozialversicherungsbeiträgen einen Abzug hinzugefügt, welcher den Nettolohn auf den ursprünglichen Betrag korrigiert. Dies kann relativ einfach erledigt werden. Diese Variante hat aber den Nachteil, dass es bei den Höchstlohnberechnungen zu Schwierigkeiten kommt oder es entstehen Buchungsprobleme.
- Die elegantere Variante korrigiert nicht am Schluss, sondern vor der Berechnung der Sozialversicherungsabzüge resp. vor dem Bruttolohn. Sie wird auch in die Basislöhne der Sozialversicherungen eingerechnet.
Beispiel:
Bei folgendem Mitarbeiter würde die Lohnabrechnung im Januar ohne Versicherungsleistungen wie folgt aussehen: (Nettolohn beträgt 9679.20)
Nun werden die Taggeldleistungen und der Nettolohnausgleich hinzugefügt:
Schattenrechnung:
Folgende Einstellung wird in der Regel automatisch in der swissdec 4.0 fähigen Version (> 18.11.2014) vorgenommen.
Die Versicherungstaggeld-Lohnarten (2120, 2220, 2320, 2324, 2420) müssen für den Nettolohnausgleich markiert werden. Dies bewirkt, dass diese Lohnarten in der Schattenrechnung nicht berücksichtigt werden.
Die B-Korrekturen müssen nicht markiert werden, da sie als Folge von den fehlenden Entschädigungen automatisch nicht berücksichtigt werden in der Schattenrechnung.
Definitionen
FiBu-Buchung analog "1000 Monatslohn".
Zuletzt muss dem Lohnprogramm angegeben werden, mit welcher Lohnart der Ausgleich getätigt werden soll:
Anwendung
Nach den Lohnfällen Krankheit, Unfall, EO oder Mutterschaft mit Verwendung von Abrechnungsbeträgen fragt das Programm automatisch nach, ob der Nettolohnausgleich durchgeführt werden soll:
Nach Bestätigung berechnet das Programm automatisch in mehreren Läufen den Nettolohn gemäss Schattenrechnung.
Tipp
Sobald der Nettolohnausgleich bei einem Mitarbeiter verwendet wird, so wird dieser bei dem Mitarbeiter bis Ende Jahr immer berücksichtigt und entsprechend bei jeder Mutation einer Abrechnung berechnet und allenfalls korrigiert. Bei weiteren Abrechnungsbelegen wird, aus diesem Grund, nicht mehr bis Ende Jahr nachgefragt, ob der Nettolohnausgleich berechnet werden soll - unabhängig welcher Art die Versicherungsleistung ist.
Beispiele aus swissdec Richtlinien für Lohndatenverarbeitung, Version 3.0
Nettolohnausgleich für Mitarbeiter deaktivieren
Sobald die Abfrage für das Aktivieren vom Nettolohnausgleich für einen Mitarbeiter bestätigt wurde, ist diese für das Buchungsjahr aktiv.
Sie wird dann jeweils wieder beim nächsten Lohnlauf mit einem entsprechenden Lohnfall automatisch angezogen.
Dies kann man mit der Funktion "Extras / Nettolohnausgleich deaktivieren" in einer Lohnabrechnung für das laufende Jahr wieder deaktivieren: